
QUALIFIZIERTE SCHULBEGLEITUNG
Qualifizierte Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe
Ein Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf
Eine qualifizierte Kindergarten-/Schul-/Universitäts- oder Ausbildungsbegleitung nach §35a sowie §53 und 54 SGB XII kann beispielsweise beantragt werden, wenn das Kind/der Jugendliche von einer der folgenden Einschränkungen betroffen ist:
- Körperbehinderung und/oder
- geistiger Behinderung
- seelischer Behinderung, u.a. Asperger Syndrom
- Mehrfachbehinderung
- ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten
- Behandlungspflegebedarf
Dabei richtet sich die Hilfe an Schüler/-innen aller Schulformen. Der jeweilige individuelle Bedarf wird vom Leistungsträger (Jugendamt, Sozialamt) festgestellt.
Als Leistungsberechtigte gelten bei minderjährigen Schülern/-innen die Sorgeberechtigten. Kinder oder Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn beispielsweise ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die qualifizierte Schulbegleitung (Kindergartenbegleitung) kann (formlos) bei Ihrem örtlichen Sozial- oder Jugendamt gestellt werden. Einen Antrag auf eine Schulbegleitung können Eltern, bzw. Sorgeberechtigte eines Kindes oder Jugendlichen stellen. Die gesetzlichen Grundlagen sind §§ 53 und 54 SGB XII sowie der § 35a SGB VIII.
Je nach Art der Beeinträchtig werden unterschiedlich qualifizierte Kräfte in der Integrationshilfe/Schulbegleitung eingesetzt. Unser Team ist eng vernetzt mit dem Koordinator und der Leitung um ein hohe Qualität bieten zu können. Als Standart arbeiten wir mit qualifizierten Begleitern, nur wenn ein ausdrücklicher Wunsch nach einer unqualifizierten Kraft seitens des Kostenträgers besteht, kommen wir dieser Aufforderung nach.